BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 4 Mitwirkung der Bundespolizei
EB zur Nov 1992:
Zu § 3a, nun § 4:
Die in § 3a (nun § 4) festgelegten Mitwirkungspflichten der Exekutivorgane der Bundesgendarmarie und der Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach bei der Ausübung bestimmter baupolizeilicher Überwachungsbefugnisse sind zur faktischen Durchsetzbarkeit dieser baubehördlichen Befugnisse erforderlich. § 3a sieht die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung eines Landesgesetzes vor und bedarf daher der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs 2 B-VG.
EB zur Nov 2005:
Auf die Wiedergabe der Materialien betreffend die Änderung des Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetzes, LGBl Nr 77/2005, wird verzichtet. Diese Materialien können vom Amt der Kärntner Landesregierung zu Zahl -2V-LG-891/11-2005 bezogen werden.
EB zur Nov 2012:
Mit diesen Bestimmungen wird klargestellt, dass sich die Mitwirkung von Bundesorganen auf die Organe des Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs. 2 Z 1 SPG) beschränkt.
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 2012/89.
Durch die Nov 1996, LGBl 1996/62 (WV), wurde § 4 K-BO 1996 neu aufgenommen.
Mit Gesetz vom , mit dem das Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz geändert wird, LBGl 2005/77, erfolgten Anpassungen für den Wachkörper Bundespol...