BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Behörden
Anmerkungen:
0) IdF der Nov 2013, LGBl 2013/85.
Mit der Nov 2013 wurde Abs 2 neu gefasst.
1) Baubehörde ist jene Behörde (also mit staatlicher Gewalt – imperium – ausgestattete Organisationseinheit), die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen, also Bescheide und sonstige Maßnahmen zu erlassen hat.
2) S Anm zu § 1 K-BO 1996.
3) Im Hinblick auf diese ausdrückliche Festsetzung der Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz hat dies auch für Städte mit eigenem Statut (Klagenfurt, Villach) zu gelten.
Der Bürgermeister als demokratisch gewählter Mandatar ist seit der Gemeindeverfassung des Jahres 1962 regelmäßig zur Vollziehung der baurechtlichen Vorschriften in erster Instanz berufen. (Für das Baubewilligungsverfahren ist er – vorerst unter der Bezeichnung „Gemeindevorsteher“ – schon seit 1866 in 1. Instanz zuständig.)
Den Bürgermeister vertritt im Verhinderungsfall der (ein) Vizebürgermeister (s § 75 K-AGO; zur Bevollmächtigung von Gemeindebediensteten siehe § 79 K-AGO).
4) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 (BGBl I 2012/51) ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann allerdings gesetzlich ausges...