Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

7. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2521-8

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Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 38 Verwertung von Patentrechten

Sabine Kanduth-Kristen

EStR: Rz 7343 bis Rz 7363

Übersicht

Rz


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1.
Persönl Anwendungsbereich
1, 2
a)
Erfinder
1
b)
Beschr StPfl
2
2.
Sachl Anwendungsvoraussetzungen
6–14
a)
Erfindungen
6
b)
Patentschutz
7, 8
c)
Zeitl Bezug
9–11
d)
Örtl Bezug
12
e)
Verwertung
13
f)
Einkunftsart
14
3.
Bemessungsgrundlage und Tarif
16–19
a)
Einkünfte
16
b)
Verlustausgleich
17
c)
Tarif
18
d)
Zusammentreffen mit anderen begünstigten Einkünften
19
4.
Nachweis und Inanspruchnahme
21

1

1. Persönl Anwendungsbereich. a) Erfinder. Die Begünstigung des § 38 steht nur dem Erfinder selbst zu. Als Erfinder gilt der Urheber der Erfindung. § 38 normiert ein höchstpersönl Recht, das selbst vom Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des Erfinders nicht in Anspruch genommen werden kann (s , bestätigt in diesem Punkt durch ; FLD W, NÖ, Bgld , ARD 4724/18/96; Q/Sch § 38 Rz 6.2). Gem § 4 Abs 1 PatentG hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung eines Patents. Ob der Erfinder der Patentinhaber ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut unmaßgebl (s Q/Sch § 38 Rz 6.1; EStR 7344). Der Urheber der Erfindung hat gem § 20 Abs 1 PatentG Anspruch darauf, als Erfinder genannt zu werden. Die Nennung als Erfinder g...

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