Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
LStR:Rz 1246 bis Rz 1249
Literatur 2010:Hilber, Die eingetragene Partnerschaft im StRecht, ecolex 10, 288; Kanduth-Kristen/Grün, Ertragsteuerl Begünstigungen für Kinder im Überblick, taxlex 10, 352.
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1. Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2). Als Kind iSd EStG gilt gem Abs 1 ein Kind, für das dem StPfl oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kj ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. § 33 Abs 3 stellt wiederum auf die Gewährung von FamB aufgrund des FLAG ab (s § 33 Rz 42). Als Kind iSd EStG gilt folgl eine Person, für die der StPfl FamB nach dem FLAG bezieht (s dazu auch ; , 2007/15/0150 betr FamB-Bezug durch die Großeltern), sofern sich das Kind nicht ständig im Ausl aufhält. Als Kind gilt gem Abs 2 weiters jemand, für den der StPfl mehr als sechs Monate im Kj Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat (s § 33 Rz 48). Für ein Kj erfolgt eine einheitl Betrachtung, wobei auf das Überwiegen des FamB-Bezugs bzw des Anspruchs auf den Unterhaltsabsetzbetrag („mehr als sechs Monate“) abgestellt wird (s ua ; , RV/3852-W/08; , RV/0206-S/09; krit wegen der Abhängigkeit steuerl Folgen von Zu...