Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 103 Zuzugsbegünstigung
VO Zuzugsbegünstigung
§ 1 (1) Ein der Förderung von Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland liegt jedenfalls dann in öffentlichem Interesse, wenn die dem zuziehenden Forscher zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) Aufwendungen (Ausgaben) darstellen, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG oder des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG erfüllen.
(2) Bei Forschern, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, müssen die im Kalenderjahr der Forschung und experimentellen Entwicklung dienenden Arbeitsleistungen überwiegen.
§ 2 Diese Verordnung steht der Erteilung einer Zuzugsbegünstigung in Fällen, in denen der Zuzug aus anderen Gründen der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesen Gründen in öffentlichem Interesse gelegen ist, nicht entgegen.
EStR:Rz 8201 bis Rz 8207c
Literatur 2010:Schuch, Europas Wettlauf um die Mäzene der Jetztzeit und der österr Ansatz: „Euer Geld hätten wir gerne, aber bleibt lieber wo ihr seid“ - Kritik an der Verwaltungspraxis zu § 103 EStG, in Lang/Weinzierl, Europäisches StRecht, FS Rödler (2010), 859 ff.
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1. Allgemeines. Zur Historie s 1. Aufl § 103 Rz 1; ...