Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 100 Höhe und Einbehaltung der Steuer
Literatur 2010 s bei § 99
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1. Die Höhe des StAbzugs variiert gem § 100 Abs 1 je nachdem, ob die Brutto- oder Nettobesteuerung gem § 99 Abs 2 zur Anwendung kommt (s § 99 Rz 26 ff), wer der Empfänger der Einkünfte ist sowie nach der Art der Einkünfte. Grds beträgt der StAbzug 20 % iRd Bruttobesteuerung sowie 35 % iRd Nettobesteuerung (zur Begründung der Höhe Mayr RdW 07/269); ist iRd Nettobesteuerung der Empfänger der Einkünfte keine natürl Person, beträgt der StSatz 25 % (entspricht der Höhe der KSt). Zur unionsrechtl Rechtfertigung der unterschiedl Höhe s § 99 Rz 7. Bei Einkünften aus grauen oder schwarzen ImmInvFonds gem § 99 Abs 1 Z 6 (s § 99 Rz 21) beträgt der StAbzug 25 % (entspricht der Höhe der KESt); bei ImmInvFonds kommt ausschließl die Bruttobesteuerung in Betracht; ein Abzug von WK ist generell (auch bei unbeschr StPfl) nicht vorgesehen. Der 25 %ige ...