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Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1808-1

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Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 82a Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Christian Lenneis

Übersicht


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Rz
1.
Reverse-Charge-System
1
2.
Haftung für Lohnabgaben
2
3.
Entfall der Haftung.
3, 4
a)
Eintragung in die HFU-Gesamtliste
3
b)
Leistung eines Haftungsbetrages
4

1

1.Reverse-Charge-System. § 19 Abs 1a UStG normiert bei Bauleistungen das sog Reverse-Charge-System; Bauleistungen sind nach der gesetzl Definition „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“. UStR 2602d versucht, diesen Begriff von selbständig erbrachten Leistungen, die keine Bauleistungen sind, abzugrenzen. Bei Bauleistungen wird die Steuer nicht vom Leistungserbringer (Subunternehmer) geschuldet, sondern geht auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen ...

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