Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 44 Form der Steuererklärungen
VOElektronische Übermittlung(FOnErklV)abgedruckt bei § 42
EStR:Rz 7552 bis Rz 7555
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1. Anlagen der StErklärung. a) Bilanz und GuV. Die EStErklärung ist elektronisch einzureichen (s Kutschera SWK 04, S 285 und S 255). Die Verpflichtung, eine Abschrift der Vermögensübersicht und der GuV-Rechnung vorzulegen (s auch § 137 BAO), besteht unabhängig davon, ob Bücher auf Grund gesetzl Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (EStR 7552). - b) Unternehmens- und Steuerbilanz. Die UGB-Bilanz ist für steuerl Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene StBilanz vorgelegt wird (Abs 2; ; s EStR 432). - c) Jahresberichte und Treuhandberichte sind auch dann vorzulegen, wenn sie ohne gesetzl Verpflichtung erstellt werden (Abs 3; EStR 7553). Nach HR/Fellner § 44 Rz 5 erübrigt sich die gesonderte Vorlage einer Vermögensübersicht, wenn ein Bericht vorgelegt wird, in dem die Bilanz enthalten ist, es sei denn, dass die im Bericht enthaltene Bilanz nicht den Erfordernissen des Abs 2 entspricht (glA Doralt § 44 Rz 3).
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2. Gruppenweise Gliederung bzw Aufstellung. a) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (einschließl Pauschalierungen nach Art der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3). Die gruppenweise Gliederung der...