Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 27a Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Literatur 2010: Siehe bei § 27.
Übersicht
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Rz | ||
1. | Allgemeines, Steuersatz | |
2. | Bemessungsgrundlage | |
3. | Anschaffungskosten | |
4. | Antragsveranlagung |
1
1. Allgemeines. Mit Wirksamkeit ab wird dem § 27 ein neuer § 27a zur Seite gestellt (BGBl I 111/2010), der den besonderen StSatzsowie die Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus KapVerm regelt. Bisher war die Anwendung der flat tax iHv 25 % als Ausnahme zur Vorschreibung von tarifl ESt vorgesehen. Nunmehr wird die Besteuerung von KapVerm mit 25 % KESt (oder 25 % ESt iRd VA) als Regelfall normiert. § 27a Abs 1 idF BGBl I 111/2010 übernimmt weiter die Funktion des bisherigen § 97 Abs 3 (§ 97 Rz 29 ff). Die Besteuerung mit flat tax iHv 25 % gilt auch für ausl Kapitaleinkünfte; damit übernimmt § 27a auch die Funktion des bisherigen § 37 Abs 8.
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Von tarifl ESt werden gemäß § 27a Abs 2 EStG Privatdarlehen, nicht öffentl angebotene Forderungswertpapiere und ImmInvFonds (s § 97 Rz 6 f), Einkünfte aus einer echten stillen Ges (§ 27 Rz 56 ff), Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen, Ausgleichszahlungen und Leihegebühren, wenn der Entleiher (Pensionsnehmer) keine Bank ist, so...