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TPI 4, August 2019, Seite 172

Änderung des Erlasses über die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuern aufgrund von DBA

TPI Redaktion

Mit , BMF-010221/0208-IV/8/2019, BMF-AV 2019/97, wurde Abs 6 des Erlasses des 04 0101/41-IV/4/01 idF des Erlasses des BMF-010221/0028-IV/8/2019, durch folgenden Absatz ersetzt:

„(6) Die Steuerrückzahlung kann durch einen Rückzahlungsantrag, der beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzureichen ist, erwirkt werden. § 240 Abs 3 BAO ist anzuwenden. Der Antrag kann somit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden, selbst wenn in einem DBA oder einer Durchführungsvereinbarung eine kürzere Frist vorgesehen ist, sofern die jeweilige völkerrechtliche Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der 5-jährigen Frist des § 240 Abs 3 BAO idF BGBl 1980/151 abgeschlossen wurde. Denn § 240 Abs 3 BAO wurde in diesem Bundesgesetz ua dahingehend geändert, dass die für Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuern maßgebliche Frist von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde. Da die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen bzw innerstaatlichen Verordnungen betreffend die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer aufgrund von DBA hinsichtlich der Frist zur Einreichung von Rückzahlungsanträgen grund...

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