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SWK 30, 25. Oktober 2019, Seite 1306

Der Umsatz als maßgebende Größe für die Betriebsausgabenpauschalierungen im EStG

Eine systematische Analyse anhand der neuen Pauschalierungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs 3a EStG

Astrid Hochhauser

Im Rahmen der Steuerreform 2020 soll im Interesse einer Reduktion administrativer Lasten eine zusätzliche einfache Pauschalierung für Steuerpflichtige mit niedrigen Umsätzen durch Einführung eines § 17 Abs 3a EStG geschaffen werden. Ausgangspunkt ist die vom Gesetzgeber festgestellte Tatsache, dass das EStG keine Sondervorschriften für Kleinunternehmer enthält. Dabei ist die Wahl des Begriffs „Kleinunternehmer“ als Eckpunkt des StRefG 2020 verfänglich, da die Ermittlung des maßgebenden Umsatzes im Vergleich zur parallelen Regelung des UStG nicht einheitlich erfolgt.

1. Eckpunkte der neuen Pauschalierungsmöglichkeit

Bislang sah das Gesetz vor, dass ein Steuerpflichtiger, der anhand der erzielten Umsätze in einem Kalenderjahr als „klein“ gilt, eine Pauschalierung anwenden kann. Neben den Pauschalierungen für Land- und Forstwirte, die im Folgenden nicht behandelt werden, können Steuerpflichtige mit niedrigen betrieblichen Umsätzen die Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG oder die Pauschalierung mittels Verordnung für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen gemäß § 17 Abs 4 EStG anwenden.

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können ihre Einkünfte gemäß § 22 EStG oder gemäß § 23 EStG mit Ausnahme von Ei...

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