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Vorsteuerberichtigung und Verjährung
Keine Berichtigung bei rechtlicher Fehlbeurteilung eines unveränderten Sachverhalts
Die ertragsteuerliche Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei schlägt bei jenen Tätigkeiten, für welche die Liebhabereivermutung gilt, auch auf die Umsatzsteuer durch. Wurde für mittlerweile verjährte Zeiträume ein Vorsteuerabzug bescheidmäßig zugestanden, stellt sich die Frage, ob eine Korrektur im ersten nicht verjährten Zeitraum zulässig ist. In der Entscheidung des Ra 2016/15/0084, war fraglich, ob eine Änderung der Verhältnisse oder eine Änderung der rechtlichen Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vorliegt.
1. Rechtslage
1.1. Liebhaberei
Unternehmer gem § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt. Hingegen liegt keine Einkunftsquelle vor, wenn diese Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Die Liebhabereiverordnung (LVO) unterscheidet aus ertragsteuerlicher Sicht zwischen Betätigungen mit Einkunftsquellencharakter, Betätigungen mit Liebhabereicharakter und Betätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft. Liebhaberei im umsatzsteuerli...