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SWK 6, 20. Februar 2022, Seite 351

Unzulässigkeit von Individualanträgen zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von COVID-19-Förderungen wegen rechtskräftiger Verhängung einer Finanzstrafe (§ 3 Z 4 WohlverhaltensG, BGBl I 2021/11) und vergleichbarer Verordnungsbestimmungen

Entscheidung: G 88/2021 ua (Zurückweisung der Individualanträge auf Normenkontrolle).

Normen: Art 17, 89 Abs 2, 139 Abs 1 Z 3, 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG; § 3 COVID-19-Wohlverhaltensgesetz.

Rechtssatz: Bei den nach den angefochtenen Bestimmungen gewährten Förderungen handelt es sich um Unterstützungs- und Fördermaßnahmen, welche der Gesetzgeber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) bereitgestellt hat (VfSlg 20.397/2020, S 709). Es handelt sich demnach bei den nach den angefochtenen Bestimmungen gewährten Förderungen um bürgerliche Rechtssachen iSd § 1 JN, welche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.

Jedes (ordentliche) Gericht ist verpflichtet, bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen einen Antrag auf Normprüfung zu stellen. Außerdem erkennt der VfGH gemäß Art 139 Abs 1 Z 4 bzw Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG über die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

Der VfGH verkennt nicht, dass der Ausschluss eines Anspruchs auf Förderungen in einer wirtschaftlich angespannten S...

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