B-VG Artikel 17, BGBl. I Nr. 100/2003, gültig ab 01.01.2004

Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union

Artikel 17

Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

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