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SWK 6, 20. Februar 2022, Seite 315

Die KESt und ihre Abgeltungs- und Vorauszahlungsfunktion

In der Praxis Bewährtes nun auch bei Einkünften aus Kryptowährungen

Alexander Cserny, Michael Deichsel und Michael Petritz

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 kommt es zu einer Eingliederung von Einkünften iZm Kryptowährungen ins Kapitalvermögen. Dies geschieht durch die Schaffung eines neuen Abs 4a als ergänzender Tatbestand in § 27 EStG und den Einzug eines neuen § 27b EStG („Einkünfte aus Kryptowährungen“). Damit einhergehend soll neben der Anwendung des besonderen Steuersatzes iHv 27,5 % auch die Steuererhebung harmonisiert werden, dh, bei Anwendung des Sondersteuersatzes soll die Steuer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ab durch den KESt-Abzug einbehalten und abgeführt werden. Da sich der Investorenkreis, dessen Einkünfte potenziell per KESt-Abzug besteuert werden können, beachtlich erweitert, ist es an der Zeit, die Besteuerung durch KESt-Abzug im Lichte dieser neuen Bestimmungen wie auch aktueller Rechtsprechung neu zu beleuchten.

1. Inkrafttreten

In zeitlicher Hinsicht unterscheidet die Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 384 EStG zwischen „Altbestand“ und „Neubestand“, wobei der Altbestand zur Gänze nicht unter die Neuregelung der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen fällt. Beim Neubestand ist weiter zu unterscheiden in Bezug auf die Art der Erhebung der Einkommensteuer: Soweit kein KESt-Abzug (fr...

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