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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 765

Geltendmachung von Vorsteuern bei abgesagten Kongressen aufgrund von COVID-19

Erstattungs- oder Veranlagungsverfahren?

Anna Menheere

Im Zuge der COVID-19-Krise kommt es vielfach zur Absage von Veranstaltungen, für die bereits im Vorfeld Ausgaben getätigt wurden. Können ausländische Unternehmer Vorsteuern für „frustrierte Aufwendungen“ im Veranlagungsverfahren geltend machen oder ist aufgrund dessen, dass nunmehr aufgrund höherer Gewalt keine Umsätze erzielt werden bzw keine Umsätze in der Jahresumsatzsteuererklärung ausgewiesen werden, ein Wechsel ins Erstattungsverfahren erforderlich?

1. Ausgangsfall

Ein ausländischer Unternehmer plant, einen Kongress im Jahr 2020 in Österreich zu veranstalten, und tätigt im Vorfeld in den Jahren 2019 und 2020 bereits bestimmte Aufwendungen, die zum Anfall abzugsfähiger österreichischer Vorsteuern führen, wie zB (An-)Zahlungen für die Kongressräumlichkeiten oder Reisekosten für den Kongressveranstalter. Der Kongress soll im Juli 2020 stattfinden. Der Verkauf der Tickets für die Teilnahme am Kongress startet im Jänner 2020. Derartige Eintrittsberechtigungen stellen Leistungen iSd § 3a Abs 11 lit a bzw Abs 11a UStG dar, für die es sowohl bei nichtunternehmerischen als auch bei unternehmerischen Leistungsempfängern nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt. Der Unternehmer lässt sich daher zeitgerecht in Österreich ...

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