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Flexible Eingangsphase ins COVID-19-Ratenzahlungsmodell
Die Neuregelung im Überblick
Der Gesetzgeber hat in § 323e BAO die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die überwiegend seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Abgabenrückstände in Form eines besonderen Ratenzahlungsmodells abgetragen werden können. Kürzlich wurde unter dem Schlagwort „Safety Car Phase“ eine flexible Eingangsphase für die ersten drei Monate angekündigt.
1. COVID-19-Ratenzahlugsmodell – Grundlagen
Im COVID-19-StMG, BGBl I 2021/3, wurde mit § 323e BAO zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstands abweichend von § 212 Abs 1 BAO ein eigenes Ratenzahlungsmodell geschaffen. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie Mitte März 2020 sind aufgrund mehrfacher Lockdowns in zahlreichen Branchen Umsatzeinbrüche und Liquiditätsschwierigkeiten aufgetreten. Die Finanzverwaltung hat im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit weitreichenden Stundungen dazu beigetragen, dass betroffene Unternehmen die Krise bewältigen können. Stundungen wurden grundsätzlich einheitlich für einen bestimmten Zeitraum bewilligt und mit Andauern der Krise mehrfach verlängert – zuletzt mit dem 2. COVID-19-StMG, BGBl I 2021/52, bis zum . Abgabenschuldigkeiten, die derzeit gestundet sind oder aufgrund der Regelungen des § 323c Abs 11a bzw 11b BAO von Gesetzes wegen de...