zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 10. Juni 2019, Seite 757

Verrechnung von Auftraggeberhaftungszahlungen

Erste höchstgerichtliche Rechtsprechung

Wilhelm Gassner

Jüngst hat der VwGH erstmals in zwei Erkenntnissen ( Ro 2015/08/0019, zu § 67a ASVG sowie Ro 2017/15/0027, 0028, zu § 82a EStG) grundlegende Ausführungen zur Auslegung der parallelen Normen aus dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht betreffend Auftraggeberhaftung (AGH) getroffen. Beiden Erkenntnissen lagen Insolvenzfälle zugrunde, jeweils war ein Masseverwalter Revisionswerber, im Zweitfall auch das Finanzamt.

1. Allgemeines

Der VwGH hat aus Anlass der Revisionen entgegen einer dortigen Anregung kein Gesetzesprüfungsverfahren angestoßen, sondern seine eigene Auslegung gefunden. Da § 82a EStG in allen Belangen § 67a ASVG nachgebildet ist, gelten für beide Normen dieselben Grundsätze.

2. Anrechenbarkeit auf Masse- oder Insolvenzforderungen

Bei AGH-Zahlungen gibt es keinen absoluten Vorrang zur Abdeckung von Masse- oder Insolvenzforderungen, sondern für deren Anrechnung auf die jeweilige Forderungskategorie kommt dem Insolvenzrecht (§ 46 Z 2 IO) besondere Bedeutung zu: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind dann Masseforderungen, wenn der die jeweilige Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Dieser relevante Sachverhalt ist hier die zeitraumbezogene ...

Daten werden geladen...