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SWK 23-24, 20. August 2019, Seite 1012

Lohnabgaben: AGH-Zahlungen

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bestimmung des § 82a EStG dazu dienen, der nach Einführung der Reverse-Charge-Regelung im Baugewerbe zu beobachtenden sukzessiven Verlagerung der Betrugsszenarien in Zusammenhang mit der Beauftragung von Subunternehmen von der Umsatzsteuer hin zu den Lohnabgaben entgegenzuwirken. Mit der Einführung einer zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge analogen Haftung auch für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) soll das bei derartigen Konstellationen verbleibende Risiko der Nichtabfuhr der Lohnsteuer unterbunden werden.

Vor diesem Hintergrund dienen die AGH-Zahlungen aber ausschließlich der bevorzugten Befriedigung der aushaftenden Lohnabgaben. Eine darüber hinausgehende Bevorzugung anderer Abgabenschulden folgt daraus nicht. Soweit das BFG daher auch die Verrechnung der AGH-Zahlungen mit Rückständen an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuervorauszahlungen bestätigt hat, hat es die Rechtslage verkannt. – (§ 82a EStG 1988), (Abweisung)

( Ro 2017/15/0027; siehe Gassner, SWK 17/2019, 757)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner...
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