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ESt: Steuerliches Betriebsvermögen einer KöR
Kein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist nach § 2 Abs 1 vierter Teilstrich KStG 1988 eine Einrichtung, die der Land- und Forstwirtschaft dient. Die im (wirtschaftlichen) Eigentum einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehenden Grundstücke stellen – soweit nicht die steuerliche Fiktion des Betriebes gewerblicher Art zum Tragen kommt – kein Betriebsvermögen dar. Veräußert eine Körperschaft öffentlichen Rechts Grundstücke, die nicht einem fiktiven Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, tätigt sie daher eine „private Grundstücksveräußerung“ nach der Legaldefinition des § 30 EStG 1988 idF 1. StabG 2012. Die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst besitzt daher außerhalb des fiktiven Steuersubjektes des Betriebes gewerblicher Art kein (steuerliches) Betriebsvermögen. – (§ 30 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
( Ro 2016/15/0025; siehe Renner, SWK 25/2018, 1127)