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SWK 32, 10. November 2018, Seite 1418

Baurechte und Mindestbemessungsgrundlage

VwGH klärt die Bemessung

Reinhold Beiser

Werden Baurechte eingeräumt, so stellt sich die Frage, ob der Wert (der gemeine Wert oder der Grundstückswert) des Grund und Bodens die Mindestbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bildet.

1. Die Anlassfälle

In fünf Anlassfällen wurden Baurechte gegen ein marktkonformes Entgelt in Form von Einmalzahlungen und/oder Bauzinsen eingeräumt, wobei die Grunderwerbsteuer jeweils von der Gegenleistung (Einmalzahlung + nach § 15 BewG kapitalisierte Bauzinsen) bemessen und erklärt wurde.

In einem Fall wurde ein Baurecht auf 50 Jahre an einem bebauten Grundstück eingeräumt und der 18-fache Bauzins (150.894 Euro) sowie der Abgeltungsbetrag für das Gebäude (387.090 Euro), insgesamt also 537.984 Euro, als Gegenleistung für das am eingeräumte Baurecht ermittelt.

Das Finanzamt zog dagegen im Anschluss an das BMF den gemeinen Wert des Grundstücks (396.720 Euro) und die Abfindung für das Gebäude (387.090 Euro), insgesamt also 783.810 Euro, als Bemessungsgrundlage heran.

2. Die Frage

Strittig ist in allen fünf Fällen, ob der gemeine Wert des mit einem Baurecht belasteten Grund und Bodens als Mindestbemessungsgrundlage nach § 4 GrEStG idF vor dem StRefG 2015/2016 heranzuziehen ist.

Seit ersetzt der Grundstückswert den gem...

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