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SWK 32, 10. November 2018, Seite 1409

Einordnung von Rentenversicherungsverträgen in die Liebhabereiverordnung

Änderung zugrunde liegender Sterbetafeln als Unwägbarkeit

Sebastian Tratlehner

In Zeiten eines immer höheren durchschnittlichen Sterbealters und einer rückgängigen Geburtenrate gewinnen private Altersvorsorgemodelle an Bedeutung. Oftmals werden dabei fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle, die anfangs mit Werbungskostenüberschüssen einhergehen, abgeschlossen. Die Finanzverwaltung sieht im Abschluss einer privaten Rentenversicherung bis dato eine in der privaten Lebensführung begründete Tätigkeit und stellt somit private Altersvorsorgemodelle im Fall von Werbungskostenüberschüssen unter den Generalverdacht der Liebhaberei. In Anbetracht höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann diese Sichtweise aber nicht weiter aufrechterhalten werden. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Liebhaberei und fremdfinanzierten Rentenversicherungen und beleuchtet dabei neben der Einordnung von Rentengeschäften in die Liebhabereiverordnung (LVO) und der Verwertbarkeit von Werbungskostenüberschüssen mögliche Konsequenzen einer Änderung von der Liebhabereibeurteilung zugrunde liegenden Prognoseparametern.

1. Grundlegendes zur Liebhaberei

Die LVO nimmt je nach Nähe einer Betätigung zur steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre eine Typisierung mit unterschiedlichen Rechtsfolgen vor. Bei Tät...

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