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SWK 10, 1. April 2017, Seite 546

Der Begriff „steuerverfangen“ und die Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen in der Immobilienertragsteuer

Steuerbefreiungen – Entnahme von Grundstücken – Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe

Michael Brightwell

Zum feiert die mit dem 1. StabG 2012 eingeführte Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ihr fünfjähriges Bestehen. Die ImmoESt begegnete verfassungsrechtlichen Bedenken, die vom VfGH jedoch nicht geteilt wurden: Die Besteuerung von „Altvermögen“ mit ImmoESt stellt nach Auffassung des VfGH weder eine Verletzung des Vertrauensschutzes noch einen Eingriff in die bestehende Rechtsposition eines Steuerpflichtigen dar. Jedoch war bis zum AbgÄG 2015 nicht klar, was als Altvermögen und Neuvermögen einzuordnen ist bzw was vom Begriff „steuerverfangen“ alles umfasst wird. Nunmehr hat der Gesetzgeber diese Frage insoweit beantwortet, als Befreiungstatbestände bei der Steuerverfangenheit außer Acht zu lassen sind. Der folgende Beitrag verschafft einen Einblick in die komplexe Thematik des immobilienertragsteuerlichen Alt- und Neuvermögens.

1. Die Entwicklung der privaten Grundstücksbesteuerung

Die mit dem 1. StabG 2012 eingeführte ImmoESt war ein Paradigmenwechsel in der Besteuerung von Grundstücken. Bis dahin galten Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken nur dann als steuerpflichtig, wenn sie als Spekulationsgeschäfte iSd § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 einzustufen waren. Dies war dann der...

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