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Die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
Elektronische Datenübermittlung für Spenden aus dem außerbetrieblichen Bereich
Inhalt und Verfahren der elektronischen Datenübermittlung zur steuerlichen Geltendmachung aus dem außerbetrieblichen Bereich getätigter Spenden hat der Gesetzgeber des StRefG 2015/2016 mit § 18 Abs 8 Z 2 lit d EStG einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen überlassen. Diese Verordnung ist mit der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (Sonderausgaben-DÜV) am im BGBl veröffentlicht worden und für Spenden, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden, zu berücksichtigen. Der vorliegende Beitrag ist besagter Verordnung gewidmet. Mit den jüngsten durch das AbgÄG 2016 und das Innovationsstiftungsgesetz (ISG) herbeigeführten materiellrechtlichen Neuerungen im Zusammenhang mit der Spendenabzugsbegünstigung hat sich die Autorin bereits in einem vorangegangenen Beitrag befasst.
1. Rechtliche Grundlagen und Neuerungen
Schon mit dem StRefG 2015/2016 wurde das Verfahren zur steuerlichen Geltendmachung von (ua) Spenden im außerbetrieblichen Bereich als Sonderausgaben novelliert: Für nach dem getätigte Spenden iSd § 18 Abs 1 Z 7, Z 8 und Z 9 EStG an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, erS. 723 folgt gemäß § 18 Abs 8 Z 2 EStG eine „vollautomatische“ Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren. Operatives Her...