Spendenratgeber
1. Aufl. 2017
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S. 976. Die neue Meldepflicht
Mit 2017 treten wesentliche Änderungen bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung in Kraft (§ 18 Abs 8 EStG). Bestimmte Sonderausgaben sollen nun vollautomatisch im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden. Dazu werden sowohl dem Spender als auch dem Zuwendungsempfänger Meldepflichten auferlegt.
Im Wesentlichen soll durch die Neuregelung der Steuerpflichtige entlastet werden weil, er seine Angaben in der Veranlagung nicht mehr belegen muss und die Finanzverwaltung die übermittelten Daten automatisiert in den Bescheid übernehmen kann, sodass ein Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. Nach den Materialien zum Steuerreformgesetz 2015/2016 dient die Bestimmung außerdem der Verhinderung von Manipulationen durch unrichtige Angaben. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind von der neuen Meldepflicht nicht betroffen.
Für vor dem erfolgte Zuwendungen kommt weiterhin die „alte“ Rechtslage zur Anwendung. Demnach müssen in der Arbeitnehmer-Veranlagung Spenden manuell als Sonderausgabe aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamts kann ein Nachweis der Spende eingefordert werden. Die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist von Belegen i...