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SWK 3, 20. Jänner 2018, Seite 97

Zur Zuständigkeitsfrage des BFG bei fehlender Beschwerdevorentscheidung

Problemstellung und Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtslage

Carina Urban-Kompek

Seit sind aufgrund der Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich verpflichtende Beschwerdevorentscheidungen (BVE) durch die Abgabenbehörden vorgesehen, ehe das BFG im Rechtsmittelverfahren zuständig ist. In der Praxis problematisch erweist sich jedoch der Fall, dass (faktisch) keine BVE erlassen wird und es dennoch zur Beschwerdevorlage kommt.

1. Ausgangslage und Problemstellung

Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) kam es mit Wirksamkeit ab zur strukturellen Änderung des Rechtsmittelverfahrens in Abgabensachen. Zielsetzung war ua die Anpassung des Rechtsschutzsystems im Sinne der Schaffung einer klaren Trennung zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, sodass ein Verwaltungsgericht, wie es das BFG ist, über die Beschwerde betreffend eines Bescheides der Abgabenbehörde zu entscheiden hat.

Ehe die Entscheidungspflicht auf das BFG übergeht, sieht § 262 Abs 1 BAO vorgelagert die BVE durch die Abgabenbehörde selbst vor, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die verpflichtende BVE stellt den Regelfall dar, nur die in den übrigen Absätzen des § 262 BAO normierten Ausnahmefälle führen gleich zur Zuständigkeit des BFG. Dazu zählen

a.

die Beantragung der Unterlassung einer B...

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