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SWK 3, 20. Jänner 2018, Seite 94

Beschwerdezinsen und Verlustvortrag

Ein Beispielsfall

Christoph Ritz

Dieser Beitrag behandelt Beschwerdezinsen als Folge der mittelbaren Abhängigkeit der Verlustvorträge von mit Beschwerde angefochtenen Bescheiden des Verlustentstehungsjahres.

1. Beispielsfall

Im Spruch eines Bescheides über die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) wird die Vortragsfähigkeit des der Höhe nach unbestrittenen Verlustes einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit verneint. Daraus ergibt sich, dass einem der Gesellschafter für das Folgejahr kein diesbezüglicher Verlustvortrag zusteht. Er macht keine solche Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung geltend, der Veranlagungsbescheid ergeht erklärungsgemäß und wird rechtskräftig. Die sich aus dem Nichtabzug des Verlustes ergebende Steuernachforderung wird zur Gänze entrichtet.

Die Gesellschaft bestreitet in einer Bescheidbeschwerde die mangelnde Vortragsfähigkeit des Verlustes. Dem Rechtsmittel wird mit Beschwerdevorentscheidung stattgegeben. Die Sonderausgabe (Verlustvortrag) wird in einem den Einkommensteuerbescheid nach § 295 BAO ändernden Bescheid berücksichtigt. Für die aus dem ändernden Abgabenbescheid resultierende Gutschrift werden Anspruchszinsen (§ 205 BAO) festgesetzt.

Stehen dem Einkommensteuerpflichtigen als Folge d...

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