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SWK 3, 20. Jänner 2018, Seite 74

Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen, quo vadis?

Absenkung des Zinssatzniveaus (auch) in Österreich?

Sabine Urnik und Christian Kandler

Seit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz (2. HStrukturG, dBGBl I 1981, 1523) ist im deutschen EStG zur Berechnung der Pensionsrückstellungen gem § 6a Abs 3 Satz 3 dEStG ein Rechnungszinsfuß iHv 6 % festgelegt. Die Abzinsung soll in typisierter Form den Stundungseffekt (Zinsvorteil) berücksichtigen, der durch den erst zukünftigen liquiden Abfluss bei Begleichung der Schuld entsteht. Die schon seit einiger Zeit anhaltende kritische Diskussion zur Zinshöhe in Zeiten der Niedrigzinsphase hat nun in Deutschland zu einer aktuellen Entscheidung des FG Köln (Beschluss vom , 10 K 977/17) geführt, welches das Verfahren aussetzte, um den Rechnungszinsfuß gem § 6a Abs 3 Satz 3 dEStG vom BVerfG auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.

1. Anlassfall und mögliche Auswirkungen auf Österreich

Im vorliegenden Fall ist die Ermittlung der steuerrechtlichen Pensionsrückstellung strittig. Die beschwerdeführende (mittelständische) GmbH verfügte zum Jahresende 2015 über eine unter Berücksichtigung eines 3,89%igen Zinssatzes ermittelte handelsrechtliche Pensionsrückstellung gem § 253 Abs 2 Satz 2 dHGB iHv 10.988.000 Euro, wobei in der Handelsbilanz gem § 246 Abs 2 dHGB in saldierter Betrachtung 9.841.636,63 E...

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