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SWK 4-5, 5. Februar 2019, Seite 270

Neuerungen, die sich erst bei späteren Veranlagungen auswirken

Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I 2018/62)

Aufgrund des JStG 2018 sind ab folgende Änderungen zu beachten:

  • Für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung des § 6 Z 11 lit a UStG für private Schulen war es bisher erforderlich, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit (auch hinsichtlich des Umfangs einer Schulungsmaßnahme) ausgeübt wurde. Diese Bestimmung war nach Ansicht des VwGH nicht unionsrechtskonform. Mit der Neuregelung ist künftig nur mehr eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung erforderlich. Die Details dazu wurden in der Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (BGBl II 2018/214) geregelt.

  • Die Istbesteuerung nach § 17 Abs 1 UStG wurde entsprechend der Rechtsprechung des VwGH auf Unternehmer, die der Art nach eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, ausgeweitet.

  • Durch die Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist die Verpflichtung zur Führung eines Steuerhefts nicht mehr zielführend. Die Bestimmung in § 27 UStG wurde ab daher ersatzlos aufgehoben.

Literatur: Keppert, Die steuerlichen Neuerungen 2019, ; SWK-Redaktion, Parlament beschließt Jahressteuergesetz 2018, SWK 23/24/2018, 1007.

Bisher konnte die Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 23 Abs 7 UStG anstatt für jede ...

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