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Verlustverwertungseinschränkungen gemäß § 6 Z 2 lit c und d EStG bei Körperschaften
Keine Anwendung der Einschränkungen auch bei nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften
Mit Einführung der Kapitalvermögens- und Immobilienbesteuerung sowie der besonderen Steuersätze in § 27a und 30a EStG wurde zur Vermeidung von steuerlichen „Schieflagen“ die Verwertung allfälliger Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen im Betriebsvermögen in § 6 Z 2 lit c und d EStG eingeschränkt. Auf § 7 Abs 3 KStG-Körperschaften sind diese Einschränkungen ex lege nicht anzuwenden. Bei nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften sind die Einschränkungen jedoch nach Teilen der Literatur und nach Ansicht der Finanzverwaltung maßgeblich. Die Anwendung der Bestimmungen iSd § 6 Z 2 lit c und d EStG ist uE allerdings auch bei diesen aufgrund von systematischen Überlegungen ausgeschlossen. Dafür spricht auch der Wortlaut der Bestimmung.
1. Verlustverwertung bei sondersatzbesteuerten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens natürlicher Personen
Seit dem BBG 2011 unterliegen Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (insbesondere Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen, Investmentfonds) von natürlichen Personen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz (seit : 27,5 % und bis : 25 %); ausgenommen sind Einkünfte iSd § 27a Abs 2 EStG, das sind insbesondere Einkünfte aus Privatdarlehen oder nicht verbrieften Derivaten. Die Einkünfte sind – wie die übrig...