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SWK 32-33, 25. November 2021, Seite 1421

Besteuerung einer Versicherungsentschädigung für ein Betriebsgebäude mit dem Sondersteuersatz

Entscheidung: Ra 2020/15/0003 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 30, 30a Abs 1 bis 3 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erhielt nach einem Brand, der Teile eines Betriebsgebäudes (Gasthaus) und des Inventars beschädigte, eine pauschale Versicherungsentschädigung. Im Folgejahr veräußerte er das betroffene Grundstück. Der Steuerpflichtige erklärte Einkünfte in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der – dem beschädigten Gebäude zugeordneten – Versicherungsentschädigung und dem Buchwert des Gebäudes zum besonderen Steuersatz gemäß § 30a EStG.

Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass mit der Versicherungszahlung keine Vermögensübertragung einhergehe, weshalb keine Einkünfte aus der Veräußerung eines Grundstücks, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen.

Das BFG wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und führte aus, Anwendungsvoraussetzung des § 30a EStG sei – abgesehen von der Entnahme oder Zuschreibung – die Veräußerung von Grundstücken. Eine Entschädigung sei einer Veräußerung nicht gleichzustellen, ebenso wenig wie der Begriff „Zerstörung“ etwas mit Veräußerung zu tun habe.

Rechtliche Beurteilung: Zwar weist das BFG zu Rech...

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