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SWK 31, 1. November 2019, Seite 1374

Ansichten zu Akteneinsichten

Invasive Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Akteneinsicht

Wilhelm Gassner

In seinem letzten die abgabenrechtliche Akteneinsicht gemäß § 90 BAO betreffenden Erkenntnis vom , Ro 2017/15/0021, hat der VwGH zwei wesentliche Aussagen getroffen: Zum einen hat der Gerichtshof einige in § 90 Abs 2 BAO genannte Aktenteile als von der Akteneinsicht absolut ausgeschlossen bestimmt (eigentlicher Streitpunkt), zum anderen hat er das nach dem klaren Wortlaut des § 90 Abs 1 BAO für die Akteneinsicht erforderlich genannte abgabenrechtliche Interesse dennoch als nicht notwendig erklärt (Nebenaussage). Im Folgenden wird die Entwicklung dieser Rechtsprechung dargestellt und auf die praktische Umsetzung im Allgemeinen sowie im Falle von Anzeigen im Speziellen eingegangen.

1. Parteienrecht auf Akteneinsicht (§ 90 Abs 1 BAO)

Gemäß § 90 Abs 1 BAO ist Parteien Einsicht in Akten(teile) zu gewähren, „deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist“. In Entsprechung dieses klaren Wortlauts verlangt die Lehre eine entsprechende abgabenrechtliche Veranlassung. Andere als abgabenrechtliche Interessen berechtigen nicht zur Akteneinsicht, auch wenn es durchaus rechtliche Interessen wären.

Demgegenüber greift das zitierte Erkenntnis ganz massiv in d...

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