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SWK 15, 20. Mai 2021, Seite 896

Akteneinsicht bei Kontrollhandlungen der Finanzpolizei

Entscheidung: Ra 2018/13/0062 (Parteirevision, Abänderung der BFG-Erkenntnisses: Aufhebung des Bescheides).

Normen: § 90, 143 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Der Revisionswerber beantragte Akteneinsicht bezogen auf sämtliche Unterlagen betreffend eine Kontrollhandlung der Finanzpolizei. Das Finanzamt wies den Antrag zurück, weil aufgrund der Kontrollhandlung lediglich eine Strafanzeige wegen einer Übertretung des AuslBG erstattet wurde, hingegen es keine abgabenrechtlichen Konsequenzen gegeben habe. Für das Verfahren – und damit auch für die Akteneinsicht – sei daher die Bezirkshauptmannschaft X (als aktenführende Behörde) zuständig.

Das BFG wies die Beschwerde mit der Begründung ab, mangels Vorliegens eines Abgabenverfahrens iZm der Kontrollhandlung scheide eine Akteneinsicht aus.

Rechtliche Beurteilung: Das Recht zur Akteneinsicht steht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, und nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung ...

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