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SWK 32, 10. November 2017, Seite 1334

Die individualrechtliche Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Eine erste Analyse

Christoph Wiesinger

Der Nationalrat hat wenige Tage vor der Neuwahl „im freien Spiel der Kräfte“ grundlegende Änderungen im Arbeitsrecht beschlossen und die noch bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten im Bereich des Individualarbeitsrechts abgeschafft. Die Bestimmungen treten teilweise bereits mit in Kraft, teilweise auch erst mit .

1. Keine vollständige Angleichung

Die vom Nationalrat beschlossenen Gesetzesänderungen gleichen das Arbeiter- und das Angestelltenrecht materiell aneinander an, behalten aber die Normierung in verschiedenen Rechtsquellen bei. Dementsprechend ist auch künftig das AngG nur für Angestellte, nicht aber für Arbeiter anzuwenden. Folgende Unterschiede bleiben aus heutiger Sicht auch nach 2021 bestehen:

  • Unterschiedliche Anwendung von Kollektivverträgen für Arbeiter und für Angestellte, sofern der persönliche Geltungsbereich diese Unterscheidung trifft.

  • Unterschiedliche Gruppenbelegschaften und damit unterschiedliche Betriebsräte im Betriebsverfassungsrecht, wobei die Bildung einer einheitlichen Belegschaft weiterhin zulässig bleibt.

  • Die Entlassungs- und Austrittsgründe sind weiterhin für Arbeiter in der GewO 1859, für Angestellte im AngG zu finden.

  • Für die Ba...

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