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Vertreterpauschalierung ist verfassungswidrig
Entscheidung: V 45/2017.
Normen: § 17 Abs 6 EStG 1988; § 4 VO BGBl II 382/2001.
Der VfGH hat über den Normenprüfungsantrag des /2017, entschieden und ist den darin geäußerten Bedenken gefolgt. Er hat in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Pauschalierungsverordnung die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ als gesetzwidrig aufgehoben. Damit kürzen auch für Vertreter in Zeiträumen bis 2015 steuerfreie Kostenersätze iSd § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge. Ab Dezember 2015 bleibt die Vertreter begünstigende Regelung vorerst bestehen, weil die novellierte Fassung nicht Gegenstand der Anfechtung war.