Personalverrechnung in der Praxis 2019
30. Aufl. 2019
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S. 123635. Lohnzettel
Hinweis: Zur Rechtslage für Zeiträume vor siehe die 29. Auflage dieses Buchs.
Der Lohnzettel (Formular L 16) besteht seit nur mehr aus einem lohnsteuerrechtlichen Teil. Der sozialversicherungsrechtliche Inhalt wird nunmehr monatlich über die mBGM gemeldet.
Die Finanzverwaltung benötigt u.a. die Lohnzetteldaten, um eine Pflichtveranlagung (→ 15.2.) bzw. Antragsveranlagung (→ 15.3.) durchführen zu können.
35.1. Ausstellung des LSt-Teils durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat
dem Finanzamt der Betriebsstätte (→ 37.3.1.) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (→ 6.2.9.)
ohne besondere Aufforderung
die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln (§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG).
Die Übermittlung der Lohnzettel hat
elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen.
Ist dem Arbeitgeber die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel
auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen (§ 84 Abs. 1 Z 2 EStG).
Abweichend vom Übermittlungsstichtag (siehe vorstehend) ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über...