Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 144745 Bezugsartenschlüssel
45.1. Allgemeines
1144 Die abgaben- und arbeitsrechtliche Behandlung der im Bezugsartenschlüssel angeführten Bezugsbestandteile bezieht sich nur auf Normalfälle.
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Bedingt durch die Vielzahl von unterschiedlichen Bestimmungen des Abgaben- und Arbeitsrechts ist das Eingehen auf Sonderfälle nicht möglich. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, jeweils auch noch die in diesem Fachbuch angeführten Erläuterungen zu beachten. |
45.2. Zeichenerklärungen, Erläuterungen
Im Bezugsartenschlüssel finden nachstehende Abkürzungen Verwendung:
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DN |
= |
Dienstnehmer; |
einmalig |
= |
der Bezugsbestandteil wird ein einziges Mal gewährt; |
ges. |
= |
gesetzlich; |
lfd. Bez. |
= |
laufender Bezug; |
pfl. |
= |
pflichtig; |
regelm. jährl. |
= |
der Bezugsbestandteil wird zumindest jährlich gewährt; |
regelm. mo. |
= |
der Bezugsbestandteil wird i.d.R. monatlich gewährt; |
SZ |
= |
Sonderzahlung; |
überst. Teil |
= |
den Freibetrag übersteigender Teil; |
vorauss. wiederk. |
= |
der Bezugsbestandteil wird voraussichtlich wiederkehrend gewährt. |
45.3. Tabelle des Bezugsartenschlüssels
(Siehe nächste Seite.)
S. 1448
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Bezeichnung des Bezugsbestandteils |
Soweit der Bezugsbestandteil überwiegend regelmäßig gewährt wurde bzw. lohngestaltende Vorschriften eine Einbe... |