Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 144244 Aufbewahrungsfristen
Zum Zweck der Klarstellung abgabenrechtlicher Verpflichtungen bzw. arbeitsrechtlicher Ansprüche sind bestimmte Fristen festgelegt. Unterlagen der Personalverrechnung und der Personalverwaltung müssen also zumindest so lange aufbewahrt werden, wie diese Fristen dauern.
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Aufbewahrungsfristen 1) im Abgabenrecht | Aufbewahrungsfristen im Arbeitsrecht | ||
SV | LSt, DB zum FLAF, DZ | KommSt, Wr. DAG | |
max. 3 Jahre | |||
3-7 Jahre | 5-7 Jahre | 5-7 Jahre | für das Dienstzeugnis 30 Jahre |
Diese Aufbewahrungsfristen gelten für alle in diese Bereiche fallenden Aufzeichnungen und Unterlagen. |
1) Aufbewahrungsfristen sollen sicherstellen, dass die für die Beurteilung abgabenrechtlicher Pflichten und arbeitsrechtlicher Ansprüche erforderlichen Unterlagen zumindest so lange zur Verfügung stehen, als die zu Grunde liegenden Rechte und Pflichten noch nicht verjährt sind. Insofern besteht eine enge Verknüpfung zwischen Aufbewahrungsfristen und Verjährung.
44.1. Im Bereich des Abgabenrechts
44.1.1. Sozialversicherung
1141
Gemäß den Bestimmungen des ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (→ 41.1.2.).
Hat der Die...