Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 1364
43.1. Pfändung von Bezügen
Zu einer Pfändung von Bezügen (Lohn- oder Gehaltspfändung) kann es u.a. dann kommen, wenn ein Arbeitnehmer (ein freier Dienstnehmer, → 43.1.8.2.) seinen im privaten Bereich liegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
43.1.1. Wie kommt es zu einer Pfändung von Bezügen?
1083 Das nachstehende Ablaufschema soll dies anhand eines Beispiels veranschaulichen:
S. 1365
1) Das Mahnverfahren (die Mahnklage) ist ein abgekürztes, obligatorisches Verfahren, das dem Kläger rasch und billig zu einem Exekutionstitel verhelfen soll. Es ist zwingend bei allen Klagen, die auf einen € 75.000,– nicht übersteigenden Zahlungsanspruch auf Geld gerichtet sind.
Nach erster Prüfung der eingelangten Klage erlässt das Gericht ohne vorherige Verhandlung oder Anhörung der beklagten Partei einen bedingten Zahlungsbefehl.
Erhebt die beklagte Partei innerhalb einer 4-Wochen-Frist keinen Einspruch, wird der Zahlungsbefehl nach Ablauf der Einspruchsfrist vollstreckbar.
Erhebt der Beklagte binnen vier Wochen nach Zustellung gegen den Zahlungsbefehl Einspruch, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft. Nach einem Einspruch ist das ordentliche Verfahren einzuleiten und vom Gericht die vorbereitende Tagsatzung zur mü...