Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 1638 Beginn eines Dienstverhältnisses
148 Bei Beginn eines Dienstverhältnisses entstehen für den Dienstnehmer und für den Dienstgeber Verpflichtungen, die aus dem Arbeits- und Abgabenrecht resultieren.
Dieses Kapitel beinhaltet auch Verpflichtungen, die in diesem Fachbuch nicht näher behandelt werden.
8.1. Arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Abschluss eines Dienstvertrags - Ausstellung eines Dienstzettels:
Ein Dienstvertrag (Lehrvertrag) als begründendes Element für ein Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) ist abzuschließen (→ 4.1.). Ein Dienstzettel ist auszustellen (→ 4.2.).
Anmeldung eines Lehrlings bei der Berufsschule:
Nach Eintritt in das Lehrverhältnis ist der Lehrling binnen zwei Wochen bei der zuständigen Berufsschule anzumelden (§ 24 Abs. 3 SchPflG) (→ 28.1.).
149 Anmeldung eines Lehrlings bei der Lehrlingsstelle:
Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden; der Anmeldung sind vier Ausfertigungen des Lehrvertrags anzuschließen (§ 20 Abs. 1 BAG) (→ 28.2.2.).
150 Meldung an das Arbeitsmarktservice:
Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle d...