Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 133840 Strafbestimmungen im Bereich des Abgabenrechts
40.1. Im Bereich der Sozialversicherung
1030
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Hinweis: Das folgende Kapitel wird anhand der zum geltenden Rechtslage dargestellt. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2015/79, wurden zahlreiche Änderungen im Bereich der Sanktionen bei Meldeverstößen und bei Einzahlung der Beiträge beschlossen. Diese treten jedoch nach derzeitigem Stand erst mit in Kraft
1) und werden daher in weiterer Folge nicht behandelt. Nähere Details zu den Änderungen durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz finden Sie in PVInfo 10/2015, Linde Verlag Wien. 1) Vgl. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 vom , BGBl I 2015/162. |
40.1.1. Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
40.1.1.1. Verwaltungsübertretung
1031
Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder Bevollmächtigter
Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet (→ 39.1.1.1.) oder
Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt (→ 39.1.1.1.5.) oder
Auskünfte nicht oder falsch erteilt (→ 39.1.1.2.) oder
gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versich...