Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 1021

32.1. Arten der Beendigung von Dienstverhältnissen

781

Ein Dienstverhältnis als Dauerschuldverhältnis (→ 4.4.1.) kann nur durch nachstehende Tatbestände oder Auflösungserklärungen beendet werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • Zeitablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis
    (→ 32.1.3.)
  • Tod des Dienstnehmers
    (→ 32.1.7.)
  • einvernehmliche Lösung
    (→ 32.1.3.)
Diese Tatbestände führen
automatisch (ohne besondere Willenserklärung) zur Beendigung eines Dienstverhältnisses 1).
Diese Beendigungsarten bedürfen einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, die
von beiden Parteien übereinstimmend abgegeben wird
(zweiseitige Willenserklärung) (→ 2.4.).
von einer Partei einseitig abgegeben wird (einseitige Willenserklärung)
(→ 2.4.).

Eine einseitige Willenserklärung ist empfangsbedürftig (eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung), d.h., um wirksam zu werden, muss der Vertragspartner von der Lösung des Dienstverhältnisses Kenntnis erlangen, mit der Lösung aber nicht unbedingt einverstanden sein. Entlassung und vorzeitiger Austritt sind darüber hinaus auch noch begründungsbedürftige Willenserklärungen.

1) Weder der Pensionsantritt eines Dienstnehmers noch die Eröffnung ...

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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