Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 93
4.1. Dienstvertrag
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4.1.1. Begriff
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Für das gesamte Arbeitsrecht findet sich der zentrale Begriff des Dienstvertrags im § 1151 Abs. 1 ABGB (→ 3.2.2.1.). Dieser bestimmt:
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Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein | wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein |
Dienstvertrag; | Werkvertrag (→ 4.3.2.). |
Derjenige, der sich zur Dienstleistung verpflichtet, ist der Dienstnehmer, derjenige, für den die Dienstleistung erbracht wird, ist der Dienstgeber. Das daraus resultierende Vertragsverhältnis bezeichnet man als Dienstverhältnis (→ 4.4.).
4.1.2. Abschluss des Dienstvertrags
Ein Dienstvertrag kommt
durch die Stellung eines Angebots und durch die Annahme desselben zu Stande.
Dabei ist es unerheblich, ob
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der Dienstgeber der Dienstnehmer | das Angebot stellt und das Angebot annimmt. |
48 Das Gesetz schreibt für den Abschluss eines Dienstvertrags im Allgemeinen keine bestimmte Form vor. Der Abschluss ist somit grundsätzlich formfrei. Der Dienstvertrag kann daher
49 mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) 1) Verhalten
abgeschlossen werden. Der schriftliche Abschluss eines Dienstvertrags ist wegen eines ev. sp...