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Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 91230 Pensionisten

30.1. Firmenpensionen

717

30.1.1. Arbeitsrechtliche Hinweise

Gemäß § 97 Abs. 1 ArbVG können Betriebsvereinbarungen (→ 3.2.5.1.) u.a. in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

Im Sinn der Z 18 über

  • betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

im Sinn der Z 18 a über

  • Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen,

  • Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben,

  • Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet,

  • Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen,

  • Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Darüber hinaus können auch in Kollektivverträgen (→ 3.2.4.) und in Einzeldienstverträgen (→ 4.1.) entsprechende Regelungen aufgenommen werden.

Zwei Gesetze regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung in Österreich (der sog. „zweiten Säule“ der Altersversorgung): das


Tabelle in neuem Fenster öffnen
und das
(BGBl 1990/282)
(BGBl 1990/281)

718 Das Betriebspensionsgesetz regelt die

Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur (die gesetzlicheS. 913 Pens...

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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