Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 91230 Pensionisten
30.1. Firmenpensionen
717
30.1.1. Arbeitsrechtliche Hinweise
Gemäß § 97 Abs. 1 ArbVG können Betriebsvereinbarungen (→ 3.2.5.1.) u.a. in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
Im Sinn der Z 18 über
betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
im Sinn der Z 18 a über
Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen,
Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben,
Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet,
Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen,
Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Darüber hinaus können auch in Kollektivverträgen (→ 3.2.4.) und in Einzeldienstverträgen (→ 4.1.) entsprechende Regelungen aufgenommen werden.
Zwei Gesetze regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung in Österreich (der sog. „zweiten Säule“ der Altersversorgung): das
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und das | ||
(BGBl 1990/282) |
(BGBl 1990/281) | |
↓ |
↓ | |
① |
② |
718 Das Betriebspensionsgesetz regelt die
Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur (die gesetzlicheS. 913 Pens...