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Standardisierte Anzeige von Umgründungen ab 2024
Das neue „Umgründungsformular“
Mit dem AbgÄG 2023 wurde die Anzeigepflicht von Umgründungen vereinheitlicht und modernisiert. Für nach dem beschlossene oder vertraglich unterfertigte Umgründungen hat die Anzeige in standardisierter und strukturierter Form zu erfolgen („Umgründungsformular“). Die Anzeige erfolgt in der Regel elektronisch über FinanzOnline. Dieser Beitrag geht näher auf die Inhalte der nunmehr standardisierten Anzeigeverpflichtung ein und legt dabei den Fokus auf die elektronische Anzeige über die Eingabemaske in FinanzOnline.
1. Anzeige mit „Umgründungsformular“
1.1. Hintergrund
Die Anzeige von Umgründungen war bereits vor dem AbgÄG 2023 in § 43 Abs 1 UmgrStG verankert. Wer Vermögen im Rahmen einer Umgründung überträgt oder übernimmt, hat dies innerhalb der Neunmonatsfrist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (Anzeige von Umgründungen); davon ist die in § 13 UmgrStG für Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit geregelte Meldeverpflichtung zu unterscheiden (Meldung von Umgründungen).
Bis zum AbgÄG 2023 waren keine besonderen Formerfordernisse an die Anzeige von Umgründungen geknüpft. Dies hatte zur Folge, dass die Anzeige in der Praxis uneinheitlich erfolgte und die angezeigten Umgründungen in weiterer Folge auch nicht einheitlic...