Umgründungssteuerrecht 2024
14. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 3619. Abschnitt Ergänzende Vorschriften
1033
Im zweiten Hauptstück des ersten Teiles (§§ 39 ff UmgrStG) enthält das UmgrStG noch ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Umgründungstatbeständen. Die ergänzenden Vorschriften betreffen insbesondere mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag (§ 39 UmgrStG) und die Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG).
1034
Auf die ergänzenden Bestimmungen zu den lohnsteuerlichen Verhältnissen (§ 41 UmgrStG) und zur Vertragsübernahme (§ 42 UmgrStG) wurde bereits bei den einzelnen Umgründungstatbeständen eingegangen. Zu den Folgen missbräuchlicher Umgründungen (§ 44) siehe oben unter Tz 19 f.
A. Mehrfachzüge
I. Problemstellung
1035
Bei sämtlichen Umgründungen übernimmt der Rechtsnachfolger das übertragene Vermögen mit dem dem Umgründungsstichtag folgenden Tag (§§ 3 Abs 1 Z 3, 9 Abs 1, 18 Abs 1 Z 5, 25 Abs 2, 30 Abs 2, und 34 Abs 1 iVm § 18 Abs 2 UmgrStG). Der Übernehmer kann daher das übernommene Vermögen frühestens zum Folgetag weiterübertragen.
1036
Beispiel:
Herr A bringt seinen Betrieb zum in die A-GmbH ein. Die A-GmbH ihrerseits möchte den übernommenen Betrieb ebenfalls zum in die B-GmbH einbringen. Die B-GmbH möchte sich wiederum unter Übertragung dieses Betriebes zum mit der C-GmbH zusammenschließen.
Da die A-GmbH erst an dem dem Einbrin...