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Im Zusammenhang mit dem Krankenstand beachtliche Fristen
Krankenstandsbestätigung nur aufgrund einer ausdrücklichen Aufforderung des Arbeitgebers zu erbringen
Die Entscheidung des OLG Linz vom , 12 Ra 98/11k, bekräftigt einmal mehr, dass der Arbeitnehmer seinen Krankenstand unverzüglich zu melden hat, jedoch die Krankenstandsbestätigung nur auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen ist. Aufgrund der Vielzahl und der Vielfalt der Mitteilungs- und Nachweisfristen i. Z. m. dem Krankenstand und den in der Praxis teilweise bestehenden falschen Meinungen, soll dieser Artikel Licht ins Dunkel in dieses Themas bringen.
1. Problemstellung
Sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber treffen vor, während sowie mitunter auch nach dem Krankenstand zahlreiche Mitteilungs- und Nachweispflichten. Diese sind oftmals an Fristen geknüpft und es drohen bei Nichteinhaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen. An sich bestehen bei folgenden Vorgangsweisen beachtliche Fristen:
bei der Bekanntgabe von unvorhersehbaren Krankenständen;
bei der Bekanntgabe von vorhersehbaren Krankenständen;
bei der Vorlage von Krankenstandsbestätigungen;
während aufrechter Krankenstände;
bei der Verlängerung von Krankenständen;
bei Krankenständen während des Urlaubs.
2. Mitteilungspflicht – Bekanntgabe von unvorhersehbaren Krankenständen
2.1. Ohne Verzug
Gem. § 8 Abs. 8 AngG sowie § 4 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer ver...