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ISR 10, Oktober 2020, Seite 363

Gesetzliche Unschärfen bei der Anwendung der Double-Deduction-Regelung des § 4k Abs. 4 EStG i.d.F. des ATADUmsG – (ungewollte) Kollateralschäden aus der Umsetzung der ATAD bereits absehbar?

Christian Herbst, David Heckerodt und Jürgen Rieß

Deutschland ist verpflichtet, die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) bis zum umzusetzen. Ein erster Referentenentwurf (Ref-E) wurde am veröffentlicht, ein zweiter folgte am . Auch eine zwischenzeitliche „Ermahnung“ in Form der Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission hat die gesetzgeberische Umsetzung der ATAD in deutsches Recht noch nicht beschleunigen können. Der neu einzufügende § 4k EStG-E soll den Betriebsausgabenabzug bei „hybriden Gestaltungen“ (erster Ref-E) bzw. „Besteuerungsinkongruenzen“ (zweiter Ref-E) einschränken. Um die Vorgaben der ATAD an den zeitlichen Anwendungsbereich noch zu erfüllen, ist eine (rückwirkende) Anwendung auf den vorgesehen. Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs besteht die gesetzgeberische Herausforderung, die internationalen Vorgaben in das deutsche Rechts- und Gesetzesverständnis zu überführen. Die zuletzt veröffentlichte Entwurfsfassung erscheint bereits weitestgehend durchdacht, aber gleichwohl komplex aufgrund des hohen Abstraktionsgrads. Dies könnte auch der Grund dafür sein, dass die Vorschrift vergleichsweise wenig Gegenstand des steuermedialen Dis...

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