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SWK 26, 10. September 2018, Seite 1158

BMF-Information zur Veranlagung von Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Auswirkungen auf nicht rechtskräftig veranlagte Fälle

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018, BGBl I 2018/62, wurde eine Abzugsteuer für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt (§ 107 EStG 1988). Die Abzugsteuer kommt für Auszahlungen ab dem Jahr 2019 zur Anwendung. Mit dieser Info wird erklärt, welche Auswirkungen § 107 EStG 1988 für offene (nicht rechtskräftig veranlagte) Fälle mit Einkünften aus Leitungsrechten hat.

Inkrafttreten

§ 107 Abs 11 EStG 1988 sieht vor, dass auf Antrag auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden ist (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33 % der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen. Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist die Bestimmung des § 107 Abs 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte auch schon auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten anzuwenden. Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am .

Anwendung auf offene Veranlagungsfälle

Für die Bearbeitung von Fällen, in denen Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten in einer Einkom...

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