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BFGjournal 9, September 2016, Seite 336

Vertrauensschutz iSd Art 7 Abs 4 UStG 1994

Norm: Art 7 Abs 4 UStG 1994.

Entscheidung: RV/7102303/2016, Revision nicht zugelassen.

Eine Versagung des Vertrauensschutzes schon wegen Nichterfüllung der in Art 7 Abs 4 letzter Satz UStG 1994 normierten besonderen Verpflichtung, die Identität des Abholenden festzuhalten, kommt nicht in Betracht, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs gegen die Abnehmerin nichts beitragen konnte.

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